Rechtsprechung
RG, 14.05.1920 - III 1111/19 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- Staatsbibliothek Berlin
1. Zum Begriff "unverschuldet" in § 54 StGB. 2. Zum Merkmal "gegenwärtige Gefahr" in § 52 StGB. 3. Handelt im Sinn des § 259 StGB. seines Vorteils wegen, wer a) eine ihm drohende strafrechtliche Untersuchung abwenden will? b) gestohlene Sachen gegen Hingabe eines Darlehns in ...
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- RGSt 54, 338
Wird zitiert von ... (11)
- BGH, 16.09.1975 - 1 StR 264/75
Tankstelle - Abgrenzung Vorbereitung/Versuch
Das war ein als Bereicherung anzusehender, vom Angeklagten erstrebter Vermögensvorteil (vgl. BGH MDR 1954, 16; RGSt 51, 179, 184; 54, 338, 341, 342; 66, 63, 64).Wenn tatsächlich die Absicht des Angeklagten auf nichts anderes als auf Verlustausgleich (Verlustabsicherung) gerichtet war, hat er nicht in Bereicherungsabsicht gehandelt, auch wenn der Wert der Pfandsachen den Darlehensbetrag weit überstieg (vgl. BGH MDR 1954, 16; BGH, Urteil vom 1. Juli 1960 - 4 StR 172/60 - RGSt 54, 338, 341, 342; 66, 63, 64).
- BGH, 22.06.1960 - 2 StR 192/60
Unzulässigkeit der Beschränkung des Rechtsmittels auf einen Teil der Tat oder …
Deshalb ist auch in der Rechtsprechung gerade der Fall des Handelns zum Zwecke der Selbstbegünstigung, nämlich aus dem Beweggrund, eine drohende strafgerichtliche Untersuchung abzuwenden, als Hehlerei beurteilt worden (vgl. RGSt 54, 338). - BGH, 09.07.1969 - 2 StR 260/69
Verurteilung wegen fortgesetzter Steuerhehlerei - Absetzen von Erzeugnissen oder …
Denn die pfandweise Sicherung ist hier im allgemeinen nur die Voraussetzung für die Gewährung des Darlehens (BGH, Urteil vom 1. Oktober 1953 - 3 StR 749/52 - mitgeteilt von Dallinger in MDR 1954 S. 16; RGSt 54, 338, 341).
- BGH, 29.05.1953 - 1 StR 196/53
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In einem solchen Falle versagt daher der Schutz des § 52 StGB von vornherein (RGSt 54, 338, 341). - BGH, 06.11.1963 - 2 StR 361/63
Ablehnung der Aussetzung der Verhängung einer Strafe zur Bewährung wegen einer …
Die durch das Pfand gewährte Sicherung einer Forderung bildet aber in der Regel für den Gläubiger keinen Vorteil, und zwar auch dann nicht, wenn der Wert des Pfandes wesentlich höher ist als der Darlehensbetrag; die Sicherung ist vielmehr im allgemeinen nur die Voraussetzung für die Gewährung des Darlehens (BGH bei Dallinger in MDR 1954, 16; RGSt 54, 338, 341). - BGH, 15.12.1955 - 1 StR 516/55
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Die Vollziehung einer gerichtlichen Haft kann in einem rechtsstaatlich geordneten Gemeinwesen, in dem sie unter Beachtung der Gebote der Menschlichkeit erfolgt, nicht ohne weiteres als eine Gefahr für Leib oder Leben angesehen werden (vgl RGSt 54, 338, 341; 66, 397, 398 f). - BGH, 16.06.1955 - 4 StR 184/55
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Wenn aber Schuldvertrag und Pfandbestellung Bestandteil eines einheitlichen Geschäftes sind, also gleichzeitig abgeschlossen werden, so bedeutet die Pfandbestellung für den Gläubiger selbst dann noch keinen Vorteil, wenn der Wert des Pfandgegenstandes die zu sichernde Forderung wesentlich übersteigt (RGSt 54, 338, 341; BGH 2 StR 749/52 vom 1. Oktober 1953), es sei denn, der Gläubiger rechnet damit, der Schuldner werde das Pfand nicht einlösen und ihm so den höheren Wert des Pfandes zukommen lassen. - BGH, 20.01.1955 - 3 StR 578/54
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Ein Inpfandnehmen oder Aufbewahren aus Gefälligkeit wird hierzu nur ausreichen, falls er sich Hiervon irgendeinen, wenngleich mittelbaren Vorteil versprach (vgl RGSt 54, 338, 341; BGH 3 StR 358/53 vom 14. Januar 1954, NJW 1954, 480). - BGH, 14.02.1952 - 3 StR 1058/51
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Gerade die von der Revision angezogene Entscheidung RGSt 54, 338 betont, dass die Anwendung des § 259 StGB keinem Bedenken unterliegt, wenn neben dem Beweggrund des eigenen Vorteils noch andere Beweggründe mitwirken. - BGH, 06.03.1968 - 3 StR 38/68
Annahme der Vorteilsabsicht im Rahmen einer Hehlerei
Solange die Vertragsleistungen sich gleichwertig gegenüberstehen und die Sachen ebenso günstig und ebenso leicht auf einwandfreie Weise erworben werden können, ist eine günstigere Gestaltung der Lebensverhältnisse des Hehlers ohne nähere Darlegung anderer Umstände nicht ersichtlich (vgl. RGSt 54, 338, 342; 58, 122). - BGH, 23.06.1955 - 3 StR 614/54
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